AKTUELLES

LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

 

Verbesserungen beim Überbrückungsgeld für Güterwegarbeiter

25.08.2021

 

Da Güterwegarbeiter dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, haben sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres einen einmaligen Anspruch auf den Bezug von Überbrückungsgeld bis zum Antritt einer Alterspension, wenn sie:

·        Mindestens 520 Wochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, das dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz sowie dem ASVG unterliegt, und

·        Mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem solchen Arbeitsverhältnis nach dem 30. Lebensjahr vorweisen

 

Die Bezugsdauer von Überbrückungsgeld beträgt derzeit 18 Monate. Für alle Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben, dieses jedoch nicht in Anspruch nehmen, gebührt bei Antritt der Alterspension eine einmalige Überbrückungsabgeltung in Höhe von 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes. Mit einer Novellierung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes wurden nunmehr Erleichterungen für den Zugang zum Überbrückungsgeld geschaffen, als auch Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gewährung einer Überbrückungsabgeltung eingeführt.

Bislang war es für die Gewährung von Überbrückungsgeld, neben dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, notwendig, dass der Antragsteller die Beendigung sämtlicher Maßnahmen der gesundheitlichen Rehabilitation innerhalb der letzten zwei Jahre nachweist. Diese Voraussetzung entfällt zur Gänze. Die Aufnahme einer Tätigkeit bei Bezug von Überbrückungsgeld führte nach der alten Regelung zu einem Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsabgeltung für die Dauer der Tätigkeit. Nunmehr ist eine einmalige Unterbrechung zur Aufnahme einer Beschäftigung beim letzten Arbeitgeber für die Dauer eines Kalendermonats möglich, für die eine Überbrückungsabgeltung beantragt werden kann.

Ebenfalls neu ist die Möglichkeit für Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 58. Lebensjahres berufsunfähig werden und dauerhaft Invaliditätspension beziehen, eine Überbrückungsabgeltung in Höhe von 50% des sonst zustehenden Überbrückungsgeldes zu erhalten. Die Antragsfrist auf Überbrückungsabgeltung wurde von ursprünglich 6 auf 12 Monate nach Antritt der Alterspension verlängert.