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LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

Verlängerung der Sonderbetreuungszeit für Eltern

15.09.2021

 

Die Sommerferien haben österreichweit ihr Ende gefunden und zahlreiche Schüler freuen sich wieder auf den Start ins neue Schuljahr. Damit geht allerdings auch das Risiko steigender Infektionszahlen einher. Sollte sich eine solche Infektion realisieren, stellt die Regierung mit Hilfe der Sonderbereuungszeit für Eltern sicher, dass im Falle einer notwendigen Betreuung des Kindes auf Grund behördlicher Maßnahmen die Eltern keine finanziellen Nachteile erfahren. Die Sonderbetreuungszeit, welche bereits bis Juli in Kraft war, wird somit mit erstem Oktober bis 31.12.2021 verlängert. Bis die Verlängerung mit 01.10.2021 in Kraft tritt gelten die im Arbeitsrecht bereits bestehenden Freistellungsansprüche nach dem Landarbeitsgesetz 2021, Urlaubsgesetz, Angestelltengesetz und Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. In Frage kommt hier insbesondere ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund.

Ab 01. Oktober stehen berufstätigen Eltern somit insgesamt zusätzlich 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bei vollem Gehaltsbezug bis zum Ende des Jahres zu. Dadurch ist gewährleistet, dass im Falle einer Schulschließung oder der Quarantäne eines minderjährigen Kindes die Betreuung sichergestellt ist. Wie bisher kann man dabei zwischen 2 Modellen wählen:

1)     Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (= keine Zustimmung des Dienstgebers erforderlich) haben Dienstnehmer, die eine Pflicht zur notwendigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen trifft, wenn

die dafür vorgesehenen Einrichtungen teilweise oder gänzlich geschlossen werden bzw. eine Betreuungspflicht aufgrund des Ausfalles von Betreuungskräften entsteht und keine alternative Betreuungsmöglichkeit besteht (der Dienstnehmer muss alles Zumutbare unternehmen, dass seine Arbeitsleistung nicht verhindert wird) oder

das zu betreuende Kind (bis zum vollendeten 14. LJ) Corona-bedingt behördlich per Bescheid abgesondert (= unter Quarantäne gestellt) wird.        Eine behördliche Schließung ist dafür nicht erforderlich. 

2)     Kann der Rechtsanspruch aufgrund des Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen nicht wahrgenommen werden, so besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben zudem keine Einbußen zu befürchten, da 100 Prozent der Kosten für die Freistellung rückerstattet werden.