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LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

 

Das Landarbeitsgesetz 2021 - Wegweiser für eine erfolgreiche Zukunft

01.07.2021

 

Der 1. Juli 2021 bezeichnet den Tag des Inkrafttretens des neuen Landarbeitsgesetzes (LAG), welches zum einen nicht nur neun unterschiedliche Landarbeitsordnungen vereinheitlicht, sondern es dabei auch bewerkstelligt alle ArbeitnehmerInnenrechte beizubehalten sowie nachhaltige neue Arbeitsplätze zu generieren.


Die bisherige Rechtsordnung sah eine Grundsatzregelung im Landarbeitsgesetz sowie neun Landarbeitsordnungen in den Bundesländern vor. Zahlreiche Novellierungen dieses Gesetzes in den vergangenen Jahren, veraltete Begrifflichkeiten sowie die Aufsplittung der Landarbeitsordnungen auf die einzelnen Bundesländer resultierten in einem nicht mehr zeitgemäßen und unübersichtlichen Rechtsdschungel. Durch die Vereinheitlichung der Gesetzgebung auf Bundesebene welche nun alle Arbeitsbereiche des land- und forstwirtschaftlichen Sektors umfasst, wurde eine Rechtsquelle geschaffen, die wesentlich übersichtlicher und anwenderfreundlicher als die bisher geltende Rechtslage ist. Zusätzlich dazu wurde dem LAG ein neuer Abschnitt für land- und forstwirtschaftliche Arbeitgeberzusammenschlüsse beigefügt. Jener ermöglicht es mehr Vollzeitarbeitsplätze anzubieten, indem sich Betriebe, welche alleine keine Beschäftigungsmöglichkeit mit Vollzeitauslastung anbieten konnten zusammenzuschließen um somit attraktive Vollbeschäftigungs-Arbeitsplätze anbieten zu können. Dies folgt der angestrebten Zielsetzung der nachhaltigen Stärkung des ländlichen Raums.

Diese umfassende Kodifikation für das Arbeitsrecht eines gesamten Wirtschaftszweiges birgt aber nicht die Gefahr, dass bisher bestehende ArbeitnehmerInnenrechte verloren gingen. Durch zahlreiche Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern und Expertenberatung ist es gelungen diese Rechte weiterhin abzusichern und sie nicht auf den kleinsten gemeinsamen landesrechtlichen Nenner zu reduzieren. Auch die Vollziehung der neuen Norm verweilt wie bisher schon üblich in der Hand der Länder. Abschließend lässt sich somit sagen, dass sich inhaltlich für die einzelnen ArbeitnehmerInnen wenig geändert hat, die Möglichkeit auf neue Arbeitsplätze eingeführt wurde und eine unübersichtliche verschachtelte Materie nun logisch nachvollziehbar und österreichweit einheitlich anwenderfreundlich aufgebaut wurde.