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LANDARBEITERKAMMER FÜR SALZBURG

 

Gefährliches Halbwissen im Arbeitsrecht

04.01.2022

 

Im beruflichen Alltag wird man immer wieder mit Entscheidungen und Situationen konfrontiert zu denen verschiedene, teils widersprüchliche Meinungen vorherrschen. Ist man als ArbeitnehmerIn verpflichtet alle angeordneten Überstunden zu leisten? Muss eine Kündigung schriftlich zugestellt werden und ab wann läuft die Kündigungsfrist? In diesem Artikel wird auf einige der häufigsten Missverständnisse eingegangen, die besondere Praxisrelevanz besitzen.

 

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen?

Prinzipiell gilt eine ausgesprochene Kündigung sobald diese zugegangen ist. Ein besonderes Schriftlichkeitserfordernis besteht in der Regel nicht (kann aber gesondert vereinbart werden). Selbst wenn die Nachricht der Kündigung durch einen Dritten überbracht wird, entfaltet diese Gültigkeit. Die Kündigungsfrist beginnt dann zu laufen, sobald diese beim Empfänger zugegangen ist. Bei schriftlicher Kündigung gilt diese als zugegangen, sobald sie im Machtbereich des Adressaten ist. Liegt also beispielsweise das Kündigungsschreiben wochenlang ungeöffnet im Briefkasten des Gekündigten beginnt die Frist jedoch schon mit dem Tag der Zustellung zu Laufen. Ausnahme: wenn man sich nicht Zugang zum Briefkasten verschaffen kann, z.B. wegen Urlaub, dann beginnt die Frist sobald man tatsächlich Kenntnis darüber erlangt hat. Selbiges gilt auch für ArbeitnehmerInnen im Krankenstand, welche bei eventuellen Krankenhausaufenthalten erst verspätet von der Kündigung erfahren. An dieser Stelle kann somit auch einer anderen Fehlinformation Abhilfe geschaffen werden: Eine Kündigung während des Krankenstandes ist durchaus zulässig jedoch müssen auch hierbei dieselben Fristen eingehalten werden. Fristlose Kündigungen sind prinzipiell unzulässig (Anspruch auf Kündigungsentschädigung). Setzt der/die ArbeitnehmerIn jedoch ein Fehlverhalten, dass dem/der ArbeitgeberIn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, besteht ein Entlassungsgrund, hierbei kann das Arbeitsverhältnis umgehend aufgelöst werden. Erfolgt die Kündigung einvernehmlich müssen keine Fristen eingehalten werden, sie gilt so wie besprochen, kann allerdings auch nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden.

 

Berechtigte Ansprüche kann man nicht verlieren?

Apropos Fristen, insbesondere bei Eintritt in ein neues Dienstverhältnis sollte man sich als ArbeitnehmerIn über mögliche Verfallsfristen informieren die im Arbeits- oder Kollektivvertrag geregelt sind. Denn entgegen populärer Meinung können zum Beispiel angehäufte Überstunden durchaus nach einigen Monaten verfallen, (häufig 3-6 Monate) sofern diese nicht innerhalb der festgelegten Frist geltend gemacht wurden. Diese können entweder ausbezahlt, oder als Zeitausgleich konsumiert werden. Auch bei Zeitausgleich besteht der Überstundenzuschlag iHv 50% (pro Überstunde gibt es also 1,5h Zeitausgleich). Jedoch ist nicht jede Stunde Mehrarbeit auch sofort eine Überstunde. Davon spricht man erst sobald die gesetzlich zulässige tägliche bzw. wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, welche allerdings im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden kann. Überstunden können von Arbeitgeberseite nicht uneingeschränkt angeordnet werden. Stehen besondere Interessen des Dienstnehmers der Leistung von Überstunden im Wege so erfolgt eine Interessensabwägung im Einzelfall. Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt übrigens erst nach 30 Jahren.

 

Prinzipiell lohnt sich bei jeder Unsicherheit oder Meinungsverschiedenheit ein Blick ins Gesetz bzw. Rückfrage bei der Salzburger Landarbeiterkammer zu halten, wir sind jederzeit gerne für alle Fragen da.